Verhaltens- und Spielregeln
für künstlerische Dienstleistungen in Nürnberg
Stand: aktualisiert am 21.03.2022
Derzeit (Stand 17.02.2022) gibt es kein allgemeines Verbot mehr für künstlerische Dienstleistungen und Veranstaltungen.
Die Auftritte der Künstler von „Kultur vor dem Fenster“ & „Kultur im kleinen Kreis“ können also unter Beachtung folgender Vorschriften stattfinden:
- Die aktuellen infektionsschutzrechtlichen Anforderungen, insbes. die 15. BayIfSMV, sowie das „Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen“ (soweit nun, während Geltung der 15. BayIfSMV, noch anwendbar) sind zwingend zu beachten.
- Es werden nur vorher explizit gebuchte Auftritte durchgeführt. Auftritte „auf Zuruf“ sind nicht möglich.
- Die hier genannten Spielregeln gelten für das Angebot der Künstler, das sich an Auftraggeber (Privatpersonen) im Stadtgebiet Nürnberg richtet. Für Institutionen (Altenheime, Krankenhäuser, Schulen) gelten die Hygienekonzepte der Einrichtungen.
- Wir spielen auf Privatgrundstücken* vor / hinter dem Gebäude der Person/Einrichtung, die uns gebucht hat, z.B. im Innen- oder Hinterhof, Vorgarten, ggf. auch auf Veranstaltungen indoor. Die Auftritte finden nach Möglichkeit im Freien statt.
Veranstaltungsort private Räumlichkeit/privater Garten o. Ä. (s. Definition unten):
kein 2G-Plus bei Gästen
Beschäftigte / Musiker / Künstler: 3G
Veranstaltungsort z. B. Altenheim, Krankenhaus, Schule:
2G-Plus bei Gästen nach Maßgabe des § 4 der 15.BayIfSMV, bzw., falls strenger, nach den Hygienekonzepten der Einrichtungen
Maskenpflicht für Gäste/Künstler (falls möglich) nach Maßgabe des § 2 der 15.BayIfSMV bzw., falls strenger, nach den Hygienekonzepten der Einrichtungen
Beschäftigte / Musiker / Künstler: müssen die Voraussetzungen des § 4 der 15. BayIfSMV erfüllen
Konzept ab 100 Personen:
Infektionsschutzkonzept ab 100 Personen (s. § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Satz 1 15. BayIfSMV ).
- Die Künstler halten Abstand von mindestens 2 m zu anderen Menschen und tragen wo vorgeschrieben eine FFP2 Maske. Innerhalb eines Künstlerensembles ist ein unterschreiten des Mindestabstandes bei Ensembles bis zu 10 Künstlern erlaubt, soweit die Art der Darbietung das zwingend erfordert.Abstand: In Bezug auf Mitwirkende ist ein Mindestabstand grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist. Bei größeren Chören und Musikensembles sowie in engen Räumen könnte es sich zudem anbieten, freiwillig und in eigener Verantwortung das Schutzniveau vor einer Infektion durch Selbsttestung – auch der Geimpften und Genesenen – vor Proben oder Aufführungen zu erhöhen.
- Wir verzichten weitgehend auf elektrische Verstärkung oder bringen Batterieverstärker mit. Sollten die Künstler für ihre Darbietung Strom benötigen, so klären Künstler und Kunden dies bereits bei der Auftragsvergabe ab, der Künstler bringt ein Stromkabel für den Außenbereich (IP 44) mit, welches der Kunde unter Beachtung der Abstandregeln übergeben bekommt und in die Steckdose steckt.
- Die Bezahlung erfolgt nach dem Auftritt per Überweisung oder in bar.
- max. Länge der Programme 45 min; Ausnahme: Der Auftraggeber kann garantieren, dass keine Nachbarn gestört werden.
- Wir beenden unsere Auftritte bis spätestens 22:00 Uhr.
- Zugangsbeschränkung für Gäste: Die Kontaktbeschränkungen nach § 3 15. BayIfSMV auf Privatgrund/in privaten Räumlichkeiten (hier ist keine 2G-Plus-Kontrolle vorgeschrieben, s. oben) sind zu beachten.
- Abstandsempfehlung § 1 15. BayIfSMV
Sollten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit der Pandemie verändert werden, werden wir uns an die neuen Regeln anpassen.
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* Definition: Private Räumlichkeiten sind Räume, die im Eigentum des Veranstalters stehen, oder die dieser dauerhaft und nicht nur aus Anlass der Veranstaltung angemietet hat und in denen sich regelmäßig der Lebensmittelpunkt des Veranstalters befindet (eigene (Ferien-)Wohnung, eigenes (Ferien-)haus) (s. Coronavirus: Häufig gestellte Fragen – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de))